§ 125 SGB VII Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie löst die §§ 653 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 sowie 654 RVO a. F. ab. Abs. 1 und 3 geändert durch HZvNG mit Wirkung vom 1.1.2003, Abs. 1 Nr. 8 u. 9 eingefügt durch G v. 9.12.2004; Abs. 1 Nr. 6 neu gefasst durch G v. 15.7.2009, Abs. 1 Nr. 7 geändert, Abs. 3 letzter Satz eingefügt durch G v. 5.8.2010, Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst durch G v. 22.12.2011. Überschrift geändert, Abs. 2 eingefügt, neue Nummerierung der bisherigen Abs. 2 und 3 durch BUK-NOG mit Wirkung v. 1.1.2015. Abs. 1 Nr. 4 ergänzt durch SGB IV-ÄndG.
Ihr Zugang zur Datenbank "Gesetzliche Unfallversicherung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesetzliche Unfallversicherung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesetzliche Unfallversicherung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.