Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen § 657 RVO a. F. Abs. 1 Nr. 1a eingefügt, Abs. 4 geändert und Abs. 2 und 3 aufgehoben durch G v. 9.12.2004 mit Wirkung v. 1.1.2005. Abs. 1 Nr. 5 neu gefasst durch G v. 5.8.2010, Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 4 neu gefasst durch G v. 5.12.2012. Gesetzeszweck: Regelung der sachlichen Zuständigkeit der UV-Träger im kommunalen Bereich (§ 117) sowie der Zuständigkeit für Versicherte.
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