Vorschrift entspricht im Kern dem früheren § 700 RVO. Dem Vorstand obliegt die Aufstellung der DO (samt dem zur DO gehörenden Stellenplan – § 4 Abs. 1 MDO –). Vor Aufstellung der DO hat der Vorstand die Personalvertretung zu hören. Das gleiche Verfahren gilt bei Änderungen der DO (§ 147 Abs. 4) einschließlich der Änderung des Stellenplans (s. BSG, 20. 5. 1976, 8 RU 92/75, SozR 2200 § 690 Nr. 3). Mit der Anhörung wird sichergestellt, dass der Vorstand vor seiner Entscheidung die Vorstellungen der Personalvertretung in seine Überlegungen mit einbeziehen kann. Da die Personalvertretung jedoch lediglich ein Anhörungs-, nicht aber ein Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrecht besitzt, steht es im Ermessen des Vorstandes, ob – und ggf. inwieweit – er deren Anregungen folgt.
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