Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie löst im Wesentlichen die §§ 723, 729 Abs. 1, 2 und 4, 665 S. 2 sowie 886 RVO a. F. ab. Abs. 3 geändert durch G. v. 23.7.2002; Abs. 3 S. 1 geändert, S. 2 eingefügt durch G. v. 15.7.2009. Abs. 1 S. 3 u. 4 eingefügt durch G. v. 5.12.2012; Abs. 3 S. 1 letzter Halbsatz eingefügt durch G. v. 15.11.2019; diese Vorschrift wird am 1.1.2026 aufgehoben.
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