Die VV Generalauftrag kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Krankenkasse ein gemäß Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger an sie zu übermittelnder Bericht vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass allgemeine oder besondere Heilbehandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers eingeleitet wurde bzw. beim Kinderverletztengeld in Ermangelung eines Arztberichts der Krankenkasse entsprechende Anhaltspunkte für einen Arbeits-/ Schulunfall des Kindes vorliegen.
Die VV Generalauftrag regelt die Auftragstätigkeiten bezüglich der Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes und des Kinderverletztengeldes einschließlich des ggf. in Höhe der Differenz zwischen Verletztengeld und einer anderen Entgeltersatzleistung zu zahlenden Verletztengeldes (Verletztengeld-Spitzbetrag).
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